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Anschrift
Verband der Toyota-Händler Deutschlands e.V.
Toyota-Allee 5 50858 Köln
http://www.toyota-thv.de info@toyota-thv.de |
SatzungSatzung für den Verband der Toyota-Händler Deutschlands e.V. Download als PDF (160 KB) § 1 - Zweck und Aufgaben des Verbandes Der Verband ist ein Zusammenschluss von deutschen TOYOTA Vertragshändlernund Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Interessen der TOYOTA-Vertragshändler und Vertragspartner, insbesondere die Wahrnehmung der in den TOYOTA-Verträgen oder in gesonderten Vereinbarungen niedergelegten Mitwirkungsrechte der Vertriebsorganisation mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. 2. Unterstützung der TOYOTA Deutschland GmbH/TOYOTA Motor Europe bei der Sicherung und dem Aufbau der gemeinsamen Marktposition. 3. Austausch von kaufmännischen, wirtschaftlichen und technischen Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch und zum Nutzen der Kunden, der TOYOTA-Vertragshändler und Vertragspartner sowie der TOYOTA Deutschland GmbH/TOYOTA Motor Europe sind. 4. Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Organe sowie der Ausschüsse des Verbandes an die TOYOTA Deutschland GmbH/TOYOTA Motor Europe. 5. Vertretung der Interessen der TOYOTA-Vertragshändler und –Vertragspartner gegenüber Behörden, anderen Institutionen und gegenüber dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). 6. Der Verband verfolgt nicht die Zwecke eines gewerblichen Unternehmens oder eines Kartells. Sein Betrieb ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. 7. Die Mittel des Verbandes sind ausschließlich zur Erreichung des Verbandszwecks zu verwenden. Ihre Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. 8. Förderung der gewerblichen Interessen des Berufsstandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung sowie ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb und mit den §§ 307 bis 309 BGB nicht zu vereinbarende allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen. 9. Der Verband ist Mitglied im „Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)“ und in der „European TOYOTA Dealers‘ Association (ETDA)“. § 2- Name, Sitz & Rechtsform des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen „Verband der TOYOTA-Händler Deutschlands e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. 2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Köln. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 - Erwerb &Verlust der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können werden als ordentliche Mitglieder: a) jeder TOYOTA-Händler und –Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland b) Besitzt ein TOYOTA-Händler mehrere TOYOTA-Standard-Händlerverträge für mehrere Betriebe, so besteht eine eigenständige Mitgliedschaft für jeden einzelnen Betrieb mit allen Rechten und Pflichten (siehe hierzu § 5; 2.), c) jede autorisierte TOYOTA-Vertragswerkstatt. Dabei ist jeder Standort als Einzelmitglied zu betrachten. Besitzt ein Händler mehrere Vertragswerkstätten wird der Mitgliedsbeitrag saldiert. fördernde Mitglieder: natürliche und juristische Personen. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht gemäß § 5 und können in den Organen des Verbandes kein Amt bekleiden. 2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Die Aufnahme gilt mit der Bestätigung des Vorstands als erfolgt. Erfolgt eine Anmeldung zur Mitgliedschaft durch einen TOYOTA- Händler und – Vertragspartner –, so erwirbt dieser TOYOTA Händler und – Vertragspartner – zugleich mehrere eigenständige Mitgliedschaften, wenn er mehrere TOYOTA-Standort-Handelsverträge für mehrere Betriebe inne hat. 3. Die Mitgliedschaft endet a) mit der Beendigung des TOYOTA-Standardvertrages bzw. Werkstattvertrages, sofern der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes nichts anderes beschließt, b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich ist und per Einschreiben erfolgen muss, c)
4. Der Mitgliedsbeitrag ermittelt sich wie folgt: TOYOTA-Händler undVertragspartner
TOYOTA-Vertragswerkstatt
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag binnen einen Monats nach Zugang der Rechnung zu entrichten. Bei Neumitgliedschaft ist der Betrag anteilig innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt zu zahlen. 6. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Danach entscheidet der Vorstand mit Mehrheit über einen Ausschluss des Mitgliedes gemäß § 3. c). 7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort. § 4 - Organe des Verbandes 1. Der Verband hat folgende Organe: a) Die Delegiertenversammlung b) Der Vorstand 2. Alle Personen, die zu Ämtern innerhalb des Verbandes gewählt werden sind, soweit von der Delegiertenversammlung nichts anderes bestimmt wird, ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes entstehen, werden auf Antrag durch den Verband erstattet. § 5 -Wahl der Delegierten 1. Die Mitglieder gehören einem der derzeit 18 Verkaufs-Distrikte der TOYOTA Deutschland GmbH an. Diese geografische Aufteilung ist freiwillig. Ggf. kann eine eigene geografische Aufteilung vorgenommen werden bzw. bei Änderungen der Verkaufs-Distrikte durch die TOYOTA Deutschland GmbH an der aktuellen Aufteilung festgehalten werden.
Jedes Mitglied hat pro Standort gem. § 3 Ziff. 1 a) zwei Stimmen. Fallen unter den Standortvollvertrag gem. § 3 Ziff. 1 b) mehrere Standorte, erhöht sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Jedes Mitglied hat pro Vertragswerkstatt gem. § 3 Ziff. 1 c) eine Stimme. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese nicht zu einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet das Los. 3. Gehören einem Distrikt am 1. Januar eines Jahres mehr als fünfzehn Mitglieder an, können von den Mitgliedern im Distrikt zwei Delegierte gewählt werden. Gehören einem Distrikt mehr als dreißig Mitglieder an, können von den Mitgliedern im Distrikt bis zu drei Delegierte gewählt werden. Für die Wahl gilt Ziffer 2. Nur ordentliche Mitglieder können Delegierte sein. Der Delegierte muss Mitglied seines Distriktes sein. Wer sich um das Amt des Delegierten innerhalb seines Distrikts bewirbt, hat seine Nominierung spätestens 3 Monate vor der Delegiertenversammlung dem Geschäftsführer des Verbandes schriftlich bekanntzugeben. Der Geschäftsführer übernimmt die Durchführung der Wahl innerhalb der derzeit 18 Distrikte. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Nichtgewählten werden als Ersatz registriert und rücken gemäß ihrer Stimmenzahl bei Ausscheiden eines Delegierten nach. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jedoch, wenn die Mitgliedschaft im Verband gemäß § 3 Nr. 3 endet. 4. Alle Abstimmungen erfolgen per Briefwahl soweit nichts anderes beschlossen wird. Die Briefwahlunterlagen werden vom Geschäftsführer an die Mitglieder des jeweiligen Distriktes übersandt. Die Briefwahlunterlagen sind spätestens bis sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung an die Geschäftsstelle zu Händen des Geschäftsführers zurückzusenden. Der Geschäftsführer führt die Abstimmung in Gegenwart von zwei Zeugen durch und teilt das Ergebnis den Mitgliedern des jeweiligen Distriktes mit. Die nominierten Delegierten haben das Recht, an der Auszählung teilzunehmen. § 6 - Delegiertenversammlung 1. Die gemäß § 5 gewählten Delegierten bilden die Delegiertenversammlung, die von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet wird. Sie ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung muss Tag, Zeit, Ort und Ablauf enthalten. Die Einladung wird durch den Präsidenten und/oder Vizepräsidenten mindestens drei Wochen vorher durch einfaches Schreiben an alle Delegierten zur Versendung gegeben. Die Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig. Anträge zur Tagesordnung kann jeder Delegierte bis zehn Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich einbringen. 2. Jeder Delegierte hat eine Stimme. 3. Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b) die Bestellung von zwei Kassenprüfern, c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes, e) den Haushaltsplan, f) die Einsetzung von Fachausschüssen, g) Satzungsänderungen. Ein Antrag auf Satzungsänderung wird hier nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn 10 Prozent der möglichen Stimmen einen ebensolchen Auftrag gestellt haben, h) die Auflösung des Verbandes, i) die Abwahl eines Vorstandsmitglieds, j) über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds. 4. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der anwesenden Delegierten ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen gemäß Ziff. 3. g) sowie die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 3. i) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit. 5. Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt. Der Protokollführer gehört nicht dem Vorstand an und kann auch ein Nicht-Delegierter sein. 6. Gewählt ist gemäß Ziffer 4. wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Nichtgewählten werden als Ersatz registriert und rücken gemäß ihrer Stimmenzahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für den entsprechenden Fachbereich nach. Der Beisitzer für den Fachbereich Lexus wird ausschließlich von den Lexus- Vertragshändlern gewählt. § 5 Ziffer 2 Satz 1 gilt entsprechend. Diese Wahl kann auch separat auf einer eigenen Lexus- Mitgliederversammlung durchgeführt werden. 7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit einberufen werden, und zwar aufgrund eines Antrags von einem Viertel der Delegierten unter Angabe des Grundes an den Vorstand. Die Einladung übernimmt der Präsident oder der Vizepräsident. § 6 Ziffer 1. gilt entsprechend. 8. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der Delegierten vertreten sind. 9. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig. 10. Das Recht der Mitglieder auf Antrag von mindestens 10 Prozent aller Mitglieder eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen bleibt davon unberührt. Für den Fall, dass eine Mitgliedervollversammlung stattfindet, gelten sämtliche für die Delegierten und für die Delegiertenvollversammlung geltenden förmlichen und inhaltlichen Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. § 7 - Vorstand 1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und Beisitzern. Die Beisitzer sind Vorsitzende der Fachausschüsse. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jedoch, wenn die Mitgliedschaft im Verband gemäß § 3 Nr. 3 endet. Vorstand können auch Mitglieder sein, die nicht Delegierte sind. Der Präsident wird in einem Wahlgang gewählt. Der Vizepräsident wird in einem weiteren Wahlgang gewählt. Das Gleiche gilt für die Beisitzer, die jeweils einzeln für die Fachausschüsse gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Ausscheiden des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Beisitzer während der Amtszeit, ist in jedem Falle eine Neuwahl erforderlich. 2. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). 3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 4. Aufgaben des Vorstandes sind: a) Leitung des Verbandes b) Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber TOYOTA Deutschland GmbH/TOYOTA Motor Europe, Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK), Behörden und der Öffentlichkeit c) Einstellung des Geschäftsführers d) Weisung an den Geschäftsführer und Überwachen seiner Tätigkeit e) Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse. Diese müssen nicht Mitglied des Verbandes sein. 5. Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer leiten die Delegiertenversammlung und vertreten den Verband in der Öffentlichkeit. Ist der Präsident an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt der Vizepräsident an seine Stelle. 6. Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit weitere Personen in den Vorstand kooptieren. Das kooptierte Vorstandsmitglied hat ausschließlich beratende Funktion. Ihm kann vom Vorstand die Befugnis eingeräumt werden, mit Dritten für den Verband Verhandlungen zu führen. Die kooptierte Person übt seine Tätigkeit bis zum Ende der Amtszeit des Vorstands aus, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 - Geschäftsführung des Verbandes 1. Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, führt er die laufenden Geschäfte. 2. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Vorstand genehmigt. 3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt. Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer berechtigt, Verhandlungen mit Dritten zu führen. 4. Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die Bezugszahlen beim Importeur einzusehen. § 9 - Auflösung des Verbandes 1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die außerordentlich einzuberufende Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 aller Stimmzahlen. 2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist zugleich über das Verbandsvermögen zu entscheiden. www.toyota-thv.de |
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